Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
H. Büsche
GmbH & Co. KG
(Stand 05/2008)
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Alle Verkäufe erfolgen, soweit nicht im einzelnen andere
schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden
Bedingungen:
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen
- Unser Angebot ist unverbindlich und freibleibend bis zu unserer
endgültigen Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung
als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt
auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Es wird das bestellte Maß (gleich Rohrlänge) in
cm geliefert. Bei Zwischenmaßen wird das nächst höhere
Maß laut Preistabelle berechnet. Bei allen Maßangaben
handelt es sich um ca.-Werte in Millimetern. Es werden nur volle
Verkaufseinheiten (VE) wie im Register "Zubehör" für
jeden Artikel und jede Größe im Katalog angegeben,
geliefert.
- Wir bitten darauf zu achten, dass kleinste Aufträge
mit einem Nettowert unter € 250,– wegen der hohen
Bearbeitungskosten vermieden werden. Kleinstaufträge, die
sich nicht vermeiden lassen, werden mit der nächsten Sendung
ausgeliefert oder mit einem Mindermengenzuschlag von € 15,– berechnet,
falls sofortiger Versand gewünscht werden sollte.
- Abweichungen von Abbildungen, Beschreibungen und Maßen,
technische Veränderungen, Weiterentwicklungen, Verbesserungen
sowie die Berichtigung der Druckfehler und Irrtümer sind
uns jederzeit vorbehalten.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten
uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisschwankungen
eintreten. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn
nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise per Garnitur,
Stück, Paar oder Meter in Euro.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls
wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen
steht dem Besteller auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§4 Lieferzeit / Lieferverzögerung / Lieferhindernisse
/ Unmöglichkeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitig und ordnungsgemäß Erfüllung der Verpflichtung
des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht wegen
Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen
oder können wir die Leistung gemäß § 275
Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir nur nach Maßgabe
von § 8 dieser Verkaufsbedingungen. Zusätzlich gilt
in Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine pauschalierte
Haftungsbeschränkung auf 0,5% pro Woche des Verzugs, maximal
jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung,
der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig
genutzt werden kann.
- Die in Abs. 5 genannte pauschalierte Haftungsbeschränkung
findet keine Anwendung auf Fixgeschäfte im Sinne von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns
nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen
- wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen,
Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils
auch bei unseren Vorlieferanten - gehören, sind wir berechtigt,
die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben.
Wird infolge der Störung der vereinbarte Liefertermin um
mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Besteller
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw.
nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes
informieren und im Falle unseres Rücktritts die Gegenleistung
des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.
§5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen
sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
§6 Mängelgewährleistung
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
- Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so stehen dem Besteller gegebenenfalls die sonstigen gesetzlichen
Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme,
Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche
bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung über
die Gesamthaftung in diesen Bedingungen.
§7 Gesamthaftung
- Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe
folgender Regelungen:
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs.
3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die
Haftung im Rahmen einer Garantie.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der
Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8 Verjährung
- Mängelansprüche des Bestellers bei der Lieferung
von neuen Gegenständen verjähren in einem Jahr, bei
der Lieferung gebrauchter Gegenstände in 6 Monaten, jeweils
von der Ablieferung an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche
nach §§ 438 I Nr. 1 und 2, 634a I Nr. 2 BGB.
- Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen
Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn an.
- Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen
in den folgenden Fällen unberührt:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit;
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns,
unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen;
- für das Recht des Bestellers, sich bei einer von
uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache
oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag
zu lösen;
- für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen
eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne
von § 444 oder § 639 BGB;
- für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,
479 BGB.
§9 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dieser Eigentumsvorbehalt
gilt darüber hinaus in dem Umfang, wie wir oder ein Tochter-,
Schwester- oder Mutterunternehmen von uns offene Forderungen
gegenüber dem Besteller hat. Gerät der Besteller uns
gegenüber oder einem Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen
von uns gegenüber in Verzug oder gehen uns glaubhafte Informationen
darüber zu, die eine Gefährdung der Realisierbarkeit
der offenen Forderung befürchten lassen, sind wir berechtigt,
den Weiterverkauf bzw. die Weiterverarbeitung der gelieferten
Ware zu untersagen und diese zurückzunehmen bzw. zurückzuholen
und hierzu ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten. In der Zurücknahme
der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern und die Ware feuchtigkeitsgeschützt und bei
angemessenen Temperaturen zu lagen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
- Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten bzw. zu verkaufen,
vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt
vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
auf uns übergehen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung
nicht widerrufen haben. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist
der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörenden Unterlagen
auszuhändigen und dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen.
Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall
befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die
dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung
gestattet sind.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10 Farbabweichungen, Konstruktionshinweise
- 1. Ein Großteil unserer Messing- und Aluminiumartikel
wird mit speziellem Hartlack beschichtet. Diese Lackierung wird
mit einer Temperatur von ca. 140 eingebrannt, um hochwertige
Artikel dauerhaft zu schützen. Bei den Oberflächenveredelungen
sind geringe Farbabweichungen aufgrund unterschiedlicher, fertigungsbedingter
Materialzusammensetzungen (Chargen) möglich. Bei Schmiedeeisen
sind diese Abweichungen auf die Handpatinierung zurückzuführen.
Die Abweichungen sind vertragsgemäß und können
nicht zu Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen führen.
- Evtl. von uns gegebene oder an der Ware befindliche Anbringung
bzw. Konstruktionshinweise stellen ausschließlich Empfehlungen
dar. Der Besteller bzw. Verwender ist verpflichtet, seinerseits
unter Berücksichtigung aller individuellen Gegebenheiten
den Zusammenbau und die Anbringung unserer Produkte im Zusammenhang
mit anderen Werkstoffen eigenverantwortlich zu prüfen, insbesondere
bei Verwendung schwerer Vorhangstoffe oder Trägern mit größeren
Wandabständen, bei denen es sich insbesondere empfiehlt,
zusätzliche Träger einzusetzen. Für Schäden
aus unsachgemäßer Montage stehen wir nicht ein.
§11 Rücknahmen
Wir entscheiden im Einzelfall, ob wir Retouren, die nicht Gewährleistungsansprüche
des Bestellers betreffen, sondern beispielsweise auf Falschbestellungen
zurückzuführen sind, zurücknehmen. Eine Verpflichtung
dazu besteht nicht. Voraussetzung ist, dass die Rücksendung
der Ware zuvor mit uns abgestimmt ist und dass die Ware
keine Beschädigungen aufweist und sich in der Originalverpackung
befindet. Nehmen wir die Ware zurück, berechnen wir in jedem
Einzelfall eine Handlingspauschale in Höhe von 30% des Nettowarenwertes.
Diese Pauschale wird von der zu erteilenden Gutschrift abgezogen.
§12 Streckengeschäfte
Der Verwaltungs,- Handlings- und Versendungsaufwand ist in unseren
Preisen knapp kalkuliert, so dass darin nicht der Aufwand
für Strecken- bzw. Neutralgeschäfte enthalten ist.
Wir berechnen daher bei Kleingeschäften (Kleingeschäfte
sind solche mit einem Auftragswert netto bis zu 500,- Euro) einen
pauschalen Bearbeitungsaufschlag von 25% des Warenbestellwertes
netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt sowohl für
den Fall, dass bereits in der Bestellung die Versendung
an einen Dritten vorgesehen ist oder aber wir von dem Besteller
nach der Auftragsbestätigung angewiesen werden, ein Streckengeschäft
oder ein Neutralgeschäft durchzuführen. Im letzteren
Fall sind wir dazu nicht verpflichtet. In jeden Fall besteht
bei Kleingeschäften die entsprechende Bearbeitungsgebühr.
§13 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
in Neuenrade Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Bestellers
werden elektronisch verarbeitet.
Einkaufsbedingungen der Firma H. Büsche GmbH & Co.
KG
(Stand 01/2005)
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Alle Einkäufe erfolgen, soweit nicht im einzelnen andere
schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden
Bedingungen: § 1 Allgemeines Geltungsbereich
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
gemäß § 310 Abs. 4 BGB. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot Angebotsunterlagen
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb
einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich
für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden;
nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt
ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (2).
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis
Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung
ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend
den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer
angeben. Ferner müssen alle Rechnungen die gesetzlichen
Pflichtangeben enthalten, die uns zum Vorsteuerabzug berechtigen,
insb. vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten und
des Leistungsempfängers, Steuernummer bzw. USt-Ident.-Nr.
des Lieferanten, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer,
Art und Umfang sowie Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, Entgelt,
evtl. vereinbarte Minderungen des Entgelts (z.B. Skonti), Steuerbetrag,
anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis im Falle der Steuerbefreiung.
Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden
Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist,
dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung
und Rechnungserhalt, mit 4% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungserhalt netto.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in
gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm
erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit
nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche
zu. Daneben sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden
in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu
verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche
Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das
Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Gefahrenübergang Dokumente
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, frei Haus zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und
Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt
er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht
von uns zu vertreten.
§ 6 Mängelgewährleistung
- Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist
auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu
prüfen; die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern
sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang
oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten
eingeht.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt
zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer
Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz
statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere
Eilbedürftigkeit besteht.
§ 7 Produkthaftung Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich
ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in
seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und
er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn
von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen
gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830,
840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über
Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen
werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben
sonstige gesetzliche Ansprüche.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden
pauschal zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit
seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen,
so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind
nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten
irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich
abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet
ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt Geheimhaltung
- Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übergabe
unbeschränkt und unbelastet auf uns über. Ein einfacher
Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten wird allerdings
akzeptiert.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen
strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung
gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn
und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen
allgemein bekannt geworden ist.
§ 10 Gerichtsstand Erfüllungsort
- Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
in Neuenrade Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten
auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten
werden elektronisch verarbeitet.
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