Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma H.
Büsche GmbH & Co. KG
(Stand 08/2011)
Alle Verkäufe erfolgen, soweit nicht im einzelnen andere schriftliche
Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden Bedingungen:
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen
- Unser Angebot ist unverbindlich und freibleibend bis zu unserer endgültigen
Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145
BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen
annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
- Es wird das bestellte Maß (gleich Rohrlänge) in cm geliefert.
Bei Zwischenmaßen wird das nächst höhere Maß laut
Preistabelle berechnet. Bei allen Maßangaben handelt es sich
um ca.-Werte in Millimetern. Es werden nur volle Verkaufseinheiten (VE)
wie im Register "Zubehör" für jeden Artikel und
jede Größe im Katalog angegeben, geliefert.
- Wir bitten darauf zu achten, dass kleinste Aufträge mit
einem Nettowert unter € 250,– wegen der hohen Bearbeitungskosten
vermieden werden. Kleinstaufträge, die sich nicht vermeiden lassen,
werden mit der nächsten Sendung ausgeliefert oder mit einem Mindermengenzuschlag
von € 15,– berechnet, falls sofortiger Versand gewünscht
werden sollte.
- Abweichungen von Abbildungen, Beschreibungen und Maßen, technische
Veränderungen, Weiterentwicklungen, Verbesserungen sowie die Berichtigung
der Druckfehler und Irrtümer sind uns jederzeit vorbehalten.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht
vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisschwankungen eintreten.
Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn nicht anders angegeben, verstehen
sich die Preise per Garnitur, Stück, Paar oder Meter in Euro.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen
geltend zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen steht dem Besteller auch
ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§4 Lieferzeit / Lieferverzögerung / Lieferhindernisse / Unmöglichkeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitig
und ordnungsgemäß Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit
nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die
Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so
haften wir nur nach Maßgabe von § 7 dieser Verkaufsbedingungen.
Zusätzlich gilt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine
pauschalierte Haftungsbeschränkung auf 0,5% pro Woche des Verzugs,
maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung,
der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig genutzt
werden kann.
- Die in Abs. 5 genannte pauschalierte Haftungsbeschränkung findet
keine Anwendung auf Fixgeschäfte im Sinne von § 286 Abs.
2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht
vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen - wozu
auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen,
Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch
bei unseren Vorlieferanten - gehören, sind wir berechtigt, die
Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben.
Wird infolge der Störung der vereinbarte Liefertermin um mehr
als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Besteller unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit
des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts
die Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.
§5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Besteller.
§6 Mängelgewährleistung
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben,
oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so stehen dem Besteller gegebenenfalls die sonstigen gesetzlichen
Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme,
Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche
bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung über
die Gesamthaftung in diesen Bedingungen.
§7 Gesamthaftung
- Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe
folgender Regelungen:
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns
keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
- Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung
im Rahmen einer Garantie.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Besteller
anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8 Verjährung
- Mängelansprüche des Bestellers bei der Lieferung von neuen
Gegenständen verjähren in einem Jahr, bei der Lieferung gebrauchter
Gegenstände in 6 Monaten, jeweils von der Ablieferung an. Ausgenommen
hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 I Nr. 1 und 2, 634a
I Nr. 2 BGB.
- Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen
verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
an.
- Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen
in den folgenden Fällen unberührt:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit;
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns,
unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen;
- für das Recht des Bestellers, sich bei einer
von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache
oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag
zu lösen;
- für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen
eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie
im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
- für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,
479 BGB.
§9 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt
darüber hinaus in dem Umfang, wie wir oder ein Tochter-, Schwester-
oder Mutterunternehmen von uns offene Forderungen gegenüber dem
Besteller hat. Gerät der Besteller uns gegenüber oder einem
Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen von uns gegenüber
in Verzug oder gehen uns glaubhafte Informationen darüber zu,
die eine Gefährdung der Realisierbarkeit der offenen Forderung
befürchten lassen, sind wir berechtigt, den Weiterverkauf bzw.
die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und diese
zurückzunehmen bzw. zurückzuholen und hierzu ggf. den Betrieb
des Kunden zu betreten. In der Zurücknahme der Ware durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern
und die Ware feuchtigkeitsgeschützt und bei angemessenen Temperaturen
zu lagen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverarbeiten bzw. zu verkaufen, vorausgesetzt,
dass er mit seinen Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart
und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
auf uns übergehen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt,
solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Besteller
verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
zu machen, die dazu gehörenden Unterlagen auszuhändigen und
dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderung
ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte,
die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung
gestattet sind.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10 Farbabweichungen, Konstruktionshinweise
- 1. Ein Großteil unserer Messing- und Aluminiumartikel wird
mit speziellem Hartlack beschichtet. Diese Lackierung wird mit einer
Temperatur von ca. 140 eingebrannt, um hochwertige Artikel dauerhaft
zu schützen. Bei den Oberflächenveredelungen sind geringe
Farbabweichungen aufgrund unterschiedlicher, fertigungsbedingter Materialzusammensetzungen
(Chargen) möglich. Bei Schmiedeeisen sind diese Abweichungen auf
die Handpatinierung zurückzuführen. Die Abweichungen sind
vertragsgemäß und können nicht zu Gewährleistungs-
oder Haftungsansprüchen führen.
- Evtl. von uns gegebene oder an der Ware befindliche Anbringung bzw.
Konstruktionshinweise stellen ausschließlich Empfehlungen dar.
Der Besteller bzw. Verwender ist verpflichtet, seinerseits unter Berücksichtigung
aller individuellen Gegebenheiten den Zusammenbau und die Anbringung
unserer Produkte im Zusammenhang mit anderen Werkstoffen eigenverantwortlich
zu prüfen, insbesondere bei Verwendung schwerer Vorhangstoffe
oder Trägern mit größeren Wandabständen, bei denen
es sich insbesondere empfiehlt, zusätzliche Träger einzusetzen.
Für Schäden aus unsachgemäßer Montage stehen wir
nicht ein.
§11 Rücknahmen
Wir entscheiden im Einzelfall, ob wir Retouren, die nicht Gewährleistungsansprüche
des Bestellers betreffen, sondern beispielsweise auf Falschbestellungen
zurückzuführen sind, zurücknehmen. Eine Verpflichtung
dazu besteht nicht. Voraussetzung ist, dass die Rücksendung
der Ware zuvor mit uns abgestimmt ist und dass die Ware keine
Beschädigungen aufweist und sich in der Originalverpackung befindet.
Nehmen wir die Ware zurück, berechnen wir in jedem Einzelfall
eine Handlingspauschale in Höhe von 30% des Nettowarenwertes.
Diese Pauschale wird von der zu erteilenden Gutschrift abgezogen.
§12 Streckengeschäfte
Der Verwaltungs,- Handlings- und Versendungsaufwand ist in unseren
Preisen knapp kalkuliert, so dass darin nicht der Aufwand für
Strecken- bzw. Neutralgeschäfte enthalten ist. Wir berechnen daher
bei Kleingeschäften (Kleingeschäfte sind solche mit einem
Auftragswert netto bis zu 500,- Euro) einen pauschalen Bearbeitungsaufschlag
von 25% des Warenbestellwertes netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
Dies gilt sowohl für den Fall, dass bereits in der Bestellung
die Versendung an einen Dritten vorgesehen ist oder aber wir von dem
Besteller nach der Auftragsbestätigung angewiesen werden, ein
Streckengeschäft oder ein Neutralgeschäft durchzuführen.
Im letzteren Fall sind wir dazu nicht verpflichtet. In jeden Fall besteht
bei Kleingeschäften die entsprechende Bearbeitungsgebühr.
§13 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
in Neuenrade Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Bestellers werden
elektronisch verarbeitet.
Einkaufsbedingungen
der Firma H. Büsche GmbH & Co.
KG
(Stand 01/2005)
Alle Einkäufe erfolgen, soweit nicht im einzelnen andere schriftliche
Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden Bedingungen:
§ 1 Allgemeines Geltungsbereich
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung
des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
gemäß § 310 Abs. 4 BGB. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot Angebotsunterlagen
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer
Frist von 2 Wochen anzunehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für
die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung
der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten
gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend
die Regelung von § 9 Abs. (2).
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei
Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe
der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend
den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer
angeben. Ferner müssen alle Rechnungen die gesetzlichen Pflichtangeben
enthalten, die uns zum Vorsteuerabzug berechtigen, insb. vollständiger
Name und Anschrift des Lieferanten und des Leistungsempfängers,
Steuernummer bzw. USt-Ident.-Nr. des Lieferanten, Ausstellungsdatum,
fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang sowie Zeitpunkt der Lieferung
bzw. Leistung, Entgelt, evtl. vereinbarte Minderungen des Entgelts
(z.B. Skonti), Steuerbetrag, anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis
im Falle der Steuerbefreiung. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich,
soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den
Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt,
mit 4% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem
Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar
werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche
zu. Daneben sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe
von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht
mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge
des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist.
§ 5 Gefahrenübergang Dokumente
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, frei Haus zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen
exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind
Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängelgewährleistung
- Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen;
die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer
Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten
Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt
zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer
Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt
der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
§ 7 Produkthaftung Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich
ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von
Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen
gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830,
840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt
und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden
wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige
gesetzliche Ansprüche.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden
pauschal zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so
ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern
von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt,
mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen
zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen
Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt Geheimhaltung
- Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übergabe
unbeschränkt und unbelastet auf uns über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt
in den AGB des Lieferanten wird allerdings akzeptiert.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim
zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt
auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit
das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt
geworden ist.
§ 10 Gerichtsstand Erfüllungsort
- Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
in Neuenrade Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten
auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden
elektronisch verarbeitet.
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